Steuern
Für das Taschengeld müssen Freiwillige* keine Steuern bezahlen. Die Regel dafür steht hier: Einkommensteuergesetz Paragraf § 3 Nr. 5. Buchstabe f in Verbindung mit Paragraf § 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d.
Wenn Einsatzstellen Unterkunft oder Verpflegung für die Freiwilligen* bezahlen, müssen die Einsatzstellen das beim Finanzamt melden. Unterkunft und Verpflegung heißen „Sachbezüge“. Wenn Freiwillige* statt der Unterkunft und Verpflegung Geld bekommen, heißt das Geld „Geldersatzleistungen für Unterkunft und Verpflegung“.