Kinderkrankengeld

Wenn Kinder von Freiwilligen* krank sind, können die Freiwilligen* Kinderkrankengeld bekommen und müssen nicht in der Einsatzstelle sein. Die Regel für das Kinderkrankengeld steht hier: Sozialgesetzbuch Paragraf § 45 SGB V.

Die Freiwilligen* fragen zuerst in der Einsatzstelle, ob sie weiter Taschengeld erhalten. Wenn nicht, müssen die Freiwilligen* ihre Krankenkasse fragen.

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