Kinderkrankengeld
Wenn Kinder von Freiwilligen* krank sind, können die Freiwilligen* Kinderkrankengeld bekommen und müssen nicht in der Einsatzstelle sein. Die Regel für das Kinderkrankengeld steht hier: Sozialgesetzbuch Paragraf § 45 SGB V.
Die Freiwilligen* fragen zuerst in der Einsatzstelle, ob sie weiter Taschengeld erhalten. Wenn nicht, müssen die Freiwilligen* ihre Krankenkasse fragen.
