Bürgergeld
Menschen, die Bürgergeld bekommen, können einen Freiwilligendienst machen. Das Taschengeld bekommen sie zusätzlich zu ihrem Bürgergeld.
Für Freiwillige* unter 25 Jahren wird das Taschengeld nicht angerechnet. Das bedeutet, dass die Freiwilligen* (und ihre Bedarfsgemeinschaft) Taschengeld und Bürgergeld komplett behalten dürfen. Bei Freiwilligen* ab 25 Jahren wird das Taschengeld auf das Bürgergeld angerechnet. Vom Taschengeld sind 250 Euro „nicht zu berücksichtigende Einnahme“. Das bedeutet, dass die Freiwilligen* 250 Euro behalten dürfen.
Freiwillige*, die Bürgergeld bekommen, müssen während ihres Freiwilligendienstes keine Arbeit aufnehmen. Das steht im Sozialgesetzbuch an dieser Stelle: Sozialgesetzbuch II, Paragraf § 10, Absatz 1, Nummer 5.
Wenn Freiwillige* in Teilzeit tätig sind, kann die Agentur für Arbeit ihnen trotzdem Vermittlungsangebote machen. Die angebotene Arbeit und der Freiwilligendienst dürfen zusammen aber nicht mehr als eine Vollzeitbeschäftigung ergeben.