Wichtig zu wissen!

Dies ist eine Sammlung von wichtigen Wörtern für die Freiwilligendienste Kultur und Bildung,
sowohl für das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) als auch den Bundesfreiwilligendienst (BFD). Das „Wichtig zu wissen!“ ist in einfacher Sprache geschrieben, damit möglichst alle Menschen es verstehen können.

Die wichtigen Buchstaben und Wörter sind in alphabetischer Reihenfolge sortiert. Sie können auf die blauen Buchstaben und Wörter klicken: Dann können Sie mehr Informationen zu den Buchstaben und Wörtern lesen.

Sie können auch auf die pinken Wörter klicken.
Die pinken Wörter im Text bedeuten:
Das Wort wird an einer anderen Stelle im „Wichtig zu wissen!“ genau erklärt.
Es kann auch bedeuten, dass das Wort auf einer anderen Website genau erklärt wird.
Dort stehen dann noch mehr Informationen.

Alter

Um beim FSJ Kultur, FSJ Politik oder FSJ Schule mitmachen zu können, dürfen Freiwillige* während ihres Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) nicht 27 Jahre alt werden.

Alle Interessent*innen müssen die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben. In den meisten Bundesländern bedeutet das, dass sie das 9. Schuljahr beendet haben müssen.

Alle Menschen ab 27 Jahre können einen Bundesfreiwilligendienst (BFD) Kultur und Bildung machen.

Anleitung

In der Einsatzstelle gibt es eine Person, die das ganze Jahr lang den*die Freiwillige*n bei den Aufgaben anleitet und unterstützt.

Diese Person ist eine Fachkraft* und arbeitet im gleichen Bereich wie die Freiwilligen*. Sie hilft dabei, die Einsatzstelle kennenzulernen, erklärt die Aufgaben und beantwortet Fragen zum Arbeitsalltag. Und sie führt regelmäßig Gespräche mit den Freiwilligen*. Sie achtet darauf, dass die Freiwilligen* auch das tun können, wozu sie Lust haben, worin sie gut sind und dass sie etwas lernen und sich weiterentwickeln können. Wichtig ist, dass Freiwillige* regelmäßig bei den Besprechungen der Mitarbeiter*innen dabei sind.

In manchen Einsatzstellen ist die Anleitung gleichzeitig auch die Begleitung.

Anmelden

Wenn Sie sich für einen Freiwilligendienst im Bereich Kultur und Bildung interessieren, dann können Sie nach Plätzen suchen und sich dort anmelden.

https://anmelden.freiwilligendienste-kultur-bildung.de/platzsuche

Anmelden bedeutet aber nicht, dass Sie den Einsatzplatz schon haben und dort Ihren Freiwilligendienst machen können. Es bedeutet, dass Sie sich für den Platz interessieren. Schließlich müssen Sie die Einsatzstelle im Gespräch erst noch kennenlernen, um entscheiden zu können, ob Sie sich dort wirklich freiwillig engagieren wollen. Auch die Einsatzstelle muss Sie kennenlernen und sich für Sie entscheiden. Bei Fragen dazu können Sie sich aber auch immer bei uns oder bei dem Träger im jeweiligen Bundesland melden und Fragen stellen.

Arbeitgeber*in

FSJ und BFD sind kein Arbeitsverhältnis, das steht so im Gesetz. Damit die Freiwilligen* geschützt sind, gelten trotzdem viele Regeln aus dem Arbeitsrecht auch für Freiwillige*. Mehr dazu steht auch bei Rechtsverhältnis.

Die Aufgaben von einem/einer Arbeitgeber*in übernimmt im FSJ entweder der Träger oder die Einsatzstelle. Das kommt darauf an, was ausgemacht ist. Die Aufgaben von einem/einer Arbeitgeber*in übernimmt im BFD das BAFzA oder die Einsatzstelle im Auftrag des BAFzA.

Arbeitslosenversicherung

Freiwillige* bekommen während des Freiwilligendienstes die Arbeitslosenversicherung von der Einsatzstelle bezahlt. Sie müssen dafür nichts bezahlen.

Manchmal finden Freiwillige* nach dem Freiwilligendienst nicht sofort einen Job, eine Ausbildung oder ein Studium. Oder sie brechen ihren Freiwilligendienst ab. Dann ist es wichtig, dass sie sich schon früh bei der Agentur für Arbeit melden, damit sie immer Geld bekommen. Früh bedeutet: Drei Monate vor dem Ende des Freiwilligendienstes.
Wenn Menschen 12 Monate oder länger einen Freiwilligendienst gemacht haben, haben sie ein Recht auf Arbeitslosengeld.

Wenn Freiwillige* direkt vor dem Freiwilligendienst sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben, kann dafür diese Zeit auch zu den Monaten dazu gerechnet werden.
Wenn Freiwillige* eine Rente bekommen, muss die Einsatzstelle keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlen. Das gilt nur für Rentner*innen, die eine Altersvollrente bekommen.

Arbeitsmarktneutralität

Arbeitsmarktneutralität bedeutet: Freiwillige* sind keine Arbeitskräfte*. Sie dürfen keine Arbeiten erledigen, für die eine Einsatzstelle eigentlich einen Menschen einstellen muss. Mit dieser Regel sollen die Freiwilligen* geschützt werden. Und es sollen Arbeitsplätze geschützt werden, damit Freiwillige* keinen Arbeitsplatz ersetzen.

Welche Aufgaben Freiwillige* machen, besprechen sie mit ihrer Einsatzstelle. Das hängt davon ab, was sie machen können und wollen.

Arbeitsunfall

Wenn Freiwilligen* während der Engagementzeit ein Unfall passiert, muss das der Berufsgenossenschaft gemeldet werden. Dazu spricht sich die Einsatzstelle mit dem Träger ab. Ein Unfall auf dem Weg zur Einsatzsatzstelle, von der Einsatzstelle nach Hause und während der Bildungstage gilt auch als Arbeitsunfall.

Arbeitszeit

FSJ und BFD sind kein Arbeitsverhältnis. Freiwillige sind keine Arbeitskräfte. Deshalb sagen wir nicht Arbeitszeit, sondern Engagementzeit.

Asyl

Menschen, die Asyl suchen, können einen Freiwilligendienst in Deutschland machen. Wichtig ist, dass sie länger als 3 Monate in Deutschland sind. Dann können sie eine Erlaubnis für den Freiwilligendienst bekommen. Die Erlaubnis heißt Beschäftigungserlaubnis. Menschen, die Asyl suchen, bekommen die Beschäftigungserlaubnis bei der Ausländerbehörde. Mehr Informationen und Hilfe gibt es bei den Trägern.

Freiwillige*, die Asyl suchen, bekommen das gleiche Taschengeld wie andere Freiwillige*. Aber sie dürfen davon nicht alles behalten.

Menschen, die Asyl in Deutschland erhalten haben (= anerkannte Asylberechtigte*), können natürlich auch einen Freiwilligendienst machen. Wieviel sie vom Taschengeld behalten dürfen, steht unter Bürgergeld. Mehr Informationen und Hilfe gibt es bei den Trägern.

Asylbewerberleistungsgesetz

Menschen, die Asyl suchen und beantragt haben, bekommen Geld zum Leben. Das sind geflüchtete Menschen mit Aufenthaltsgestattung, Aufenthaltserlaubnis oder mit einer Duldung.

Das Asylbewerberleistungsgesetz (kurz: AyslbLG) sagt, wieviel Geld diese Menschen bekommen. Sie bekommen Geld für den notwendigen Bedarf und den persönlichen Bedarf. Der notwendige Bedarf ist Geld für zum Beispiel Essen, Wohnen und Medikamente. Der persönliche Bedarf ist Geld, das alle bekommen. Auch wenn sie in Gemeinschaftsunterkünften wohnen.

Dazu bekommen Freiwillige* noch das Taschengeld vom Freiwilligendienst. Ein Teil des Taschengeldes wird auf das Geld nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angerechnet. Die Freiwilligen* bekommen dann weniger Geld vom Amt, haben insgesamt aber etwas mehr Geld. Wie das berechnet wird, weiß der Träger.

Aufsicht

Freiwillige* müssen informiert werden über mögliche Gefahren und das richtige Verhalten in gefährlichen Situationen. Außerdem müssen immer verantwortliche Mitarbeiter*innen erreichbar sein. Dann dürfen Freiwillige* auch alleine Aufsicht haben. Zum Beispiel über andere Menschen in der Schule oder über Räume im Museum.

Ausländer*innen

Ausländer*innen können ein FSJ oder einen BFD in Deutschland machen. Dafür sind bestimmte Dokumente, Versicherungen und Termine wichtig. Alles, was Interessent*innen aus dem Ausland wissen müssen, steht in diesem Dokument: VISA Informationen auf Deutsch oder VISA Informationen auf Englisch.

Ausweis für Freiwillige*

Freiwillige* erhalten einen Freiwilligenausweis, mit dem sie bei verschiedenen Stellen Preis-Rabatte bekommen. Zum Beispiel bei Bus- und Bahnfahrkarten oder beim Eintritt ins Kino oder ins Museum. Sie haben aber kein Recht auf Preis-Rabatte. Seit 2020 gibt es eine digitale Karte, auf der diese Preis-Rabatte oder kostenlosen Angebote eingetragen werden können. Die Karte finden Sie unter www.für-freiwillige.de. Mit ihrem Freiwilligendienste-Ausweis erhalten Sie hier Vergünstigungen. Sie können auch als Freiwillige*r, Einsatzstelle, Träger, Institution oder Anbieter selbst etwas in die Karte eintragen.

BAFzA

Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ist eine Behörde des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ). Die Abkürzung für dieses Amt ist BAFzA und wird „Bafza“ ausgesprochen.

Das BAFzA prüft, ob das Bundesfreiwilligendienstgesetz eingehalten wird. Das BAFzA hat noch viele andere wichtige Aufgaben, die mit dem BFD zu tun haben. Einige dieser Aufgaben gibt das BAFzA aber an Einsatzstellen und Zentralstellen weiter. Sie übernehmen dann diese Aufgaben.

Wenn Freiwillige* im BFD ihre Vereinbarung unterschreiben, muss danach auch ein*e Mitarbeiter*in vom BAFzA unterschreiben. Darum kümmert sich der Träger.

Beginn

Der Beginn im Freiwilligendienst für unter 27 Jahren ist jedes Jahr am 1. September. Manche Freiwilligen* fangen aber schon am 1. August an. Das hängt von den Schulferien und von der Einsatzstelle ab, in der die Freiwilligen* ihren Freiwilligendienst machen. Genaue Informationen hat der Träger.

Rheinland-Pfalz bietet Plätze mit Beginn zwischen Juni und November an.

Außerdem werden während des Jahres auch Plätze frei. Dann können neue Freiwillige* nachrücken. Interessent*innen können immer nach freien Plätzen suchen oder bei den Trägern nachfragen.

Begleitung

  • durch die Einsatzstelle
    In der Einsatzstelle gibt es eine Person, die während des Dienstes den*die Freiwillige*n begleitet. Diese Person heißt „Ansprechperson“. Die Ansprechperson spricht regelmäßig mit der*dem Freiwilligen*. In den Gesprächen geht es darum, wie es der*dem Freiwilligen* in der Einsatzstelle geht, ob es ihm*ihr im Team gut geht und ob es Probleme gibt. In manchen Einsatzstellen ist die Begleitung gleichzeitig auch die Anleitung.
     
  • durch den Träger
    Der Träger hilft den Freiwilligen* bei Problemen und bei allen rechtlichen und persönlichen Fragen zum Freiwilligendienst. An den Bildungstagen spricht der Träger mit den Freiwilligen* über ihre Erfahrungen im Freiwilligendienst. Die Regeln für diese Begleitung stehen in einem Dokument. Es heißt „Pädagogisches Rahmenkonzept“.

Bereiche

Im Trägerverbund Freiwilligendienste Kultur und Bildung können Menschen einen Freiwilligendienst in verschiedenen Bereichen machen. Beispiele für diese Bereiche sind: Theater, Museum, Musik, Politik oder auch Schule. In jedem Bereich gibt es Einsatzstellen, die Einsatzplätze anbieten. Bei der Platzsuche kann nach Bereichen gesucht werden.

Nicht in allen Orten oder Bundesländern gibt es in jedem Bereich auch Einsatzstellen.

Berufsgenossenschaft

Die Einsatzstelle versichert die Freiwilligen* in der Berufsgenossenschaft. Das ist Pflicht und wichtig, falls Freiwillige* in der Einsatzstelle oder bei den Bildungstagen einen Unfall haben.

Bescheinigung

Es gibt zwei verschiedene Bescheinigungen:
Zu Beginn des Freiwilligendienstes bekommen Freiwillige* vom Träger eine Bescheinigung. Sie können damit nachweisen, dass sie einen Freiwilligendienst machen. Das kann wichtig sein für Ämter, für das Kindergeld oder für die Rente.

Nach dem Freiwilligendienst bekommen die Freiwilligen* vom Träger noch eine Bescheinigung. In der steht, dass sie einen Freiwilligendienst gemacht haben. Das kann wichtig sein für einen Ausbildungsplatz, einen Arbeitsplatz oder ein Studium.

Bewerben

Statt „bewerben“ nutzen wir das Wort „anmelden“. Das Wort „bewerben“ hat viel mit Leistung, Noten und Zeugnissen zu tun. All das brauchen Sie bei unseren Freiwilligendiensten Kultur und Bildung nicht. Bei uns zählt, dass Sie Lust haben, in einer Einrichtung im Bereich Kultur und Bildung einige Zeit lang mitzuarbeiten. Und Lust darauf haben, dabei etwas Neues zu lernen. Sie engagieren sich also freiwillig und haben gleichzeitig etwas davon. Deswegen heißt es bei uns „anmelden“. Bitte lesen Sie dort nach.

Bildungstage

Freiwilligendienste sind Bildungs- und Engagementzeit. Deshalb steht im Gesetz: Wenn Freiwillige* unter 27 Jahren 12 Monate ein FSJ oder einen BFD machen, müssen sie bei mindestens 25 Bildungstagen mitmachen. Ein Teil dieser Bildungstage wird als Seminare vom Träger organisiert. Sie dauern 5 bis 6 Tage. Im FSJ gibt es jedes Jahr 3 oder 4 Seminare. Freiwillige* nehmen in der Regel an allen Seminaren teil.

Außerdem gibt es noch freie Bildungstage. Das sind zum Beispiel Workshops oder Kurse. Diese Bildungstage suchen sich die Freiwilligen* selbst aus und besprechen mit der Einsatzstelle und dem Träger, ob sie teilnehmen können.

Der BFD für Menschen über 27 Jahre ist auch eine Bildungszeit. Im Gesetz steht: Freiwillige* müssen in ihrem BFD an Bildungstagen teilnehmen. An mindestens 1 Bildungstag für jeden Monat, in dem sie einen BFD machen. Zum Beispiel: Bei 12 Monaten BFD muss ein*e Freiwillige*r zu insgesamt 12 Bildungstagen gehen. Der Träger bietet die Bildungstage an. Bei den Bildungstagen lernen sich die Freiwilligen* aus verschiedenen Einsatzstellen kennen. Sie tauschen sich aus und geben sich gegenseitig Tipps. Sie beschäftigen sich mit verschiedenen Themen. Das sind zum Beispiel Themen aus Kultur und Politik. Die Freiwilligen* lernen Methoden und Techniken für die Tätigkeit in der Einsatzstelle.

Die Kosten für die Bildungstage übernimmt der Träger. Alle Bildungstage zählen als Engagementzeit. Auch in einer Teilzeit-Tätigkeit finden diese Bildungstage in Vollzeit statt. An den Bildungstagen dürfen Freiwillige* keinen Urlaub nehmen.

BMFSFJ

BMFSFJ ist eine Abkürzung für Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. BMFSFJ wird „Be-em-ef-es-ef-jot“ ausgesprochen.

Eine Aufgabe des BMFSFJ ist, das FSJ und den BFD zu fördern. Das heißt, das BMFSFJ gibt Geld an die Zentralstelle und die Träger, damit sie eine gute Begleitung und Bildungstage für die Freiwilligen* machen. Das BMFSFJ nennt auch die Regeln, die eingehalten werden müssen. Im BFD zahlt das BMFSFJ auch einen Teil des Taschengeldes. Das BMFSFJ hat für diese Aufgaben eine eigene Behörde: das BAFzA.

Bundesfreiwilligendienst

Der Bundesfreiwilligendienst (kurz: BFD) ist ein Freiwilligendienst von der deutschen Regierung. Das Besondere am BFD ist, dass auch Menschen ab 27 Jahren ihn machen können. Das bedeutet, dass Menschen jeden Alters dabei sein können. Das geht beim Freiwilligen Sozialen Jahr (kurz: FSJ) nicht. Den BFD gibt es in verschiedenen Bereichen. Einer von diesen Bereichen heißt Kultur und Bildung. Es gibt aber auch noch viele andere.

Bürgergeld

Menschen, die Bürgergeld bekommen, können einen Freiwilligendienst machen. Das Taschengeld bekommen sie zusätzlich zu ihrem Bürgergeld.

Für Freiwillige* unter 25 Jahren wird das Taschengeld nicht angerechnet. Das bedeutet, dass die Freiwilligen* (und ihre Bedarfsgemeinschaft) Taschengeld und Bürgergeld komplett behalten dürfen. Bei Freiwilligen* ab 25 Jahren wird das Taschengeld auf das Bürgergeld angerechnet. Vom Taschengeld sind 250 Euro „nicht zu berücksichtigende Einnahme“. Das bedeutet, dass die Freiwilligen* 250 Euro behalten dürfen.

Freiwillige*, die Bürgergeld bekommen, müssen während ihres Freiwilligendienstes keine Arbeit aufnehmen. Das steht im Sozialgesetzbuch an dieser Stelle: Sozialgesetzbuch II, Paragraf § 10, Absatz 1, Nummer 5.

Wenn Freiwillige* in Teilzeit tätig sind, kann die Agentur für Arbeit ihnen trotzdem Vermittlungsangebote machen. Die angebotene Arbeit und der Freiwilligendienst dürfen zusammen aber nicht mehr als eine Vollzeitbeschäftigung ergeben.

Datenschutz

Der Träger, die Einsatzstelle und im BFD die Zentralstelle dürfen die Freiwilligen* nach persönlichen Daten fragen. Persönliche Daten sind zum Beispiel die E-Mail-Adresse oder die Bankverbindung. Sie dürfen nur dann danach fragen, wenn das für das FSJ oder den BFD wirklich nötig ist, zum Beispiel um die Vereinbarung zu machen.

Das steht für das FSJ im Jugendfreiwilligendienstegesetz, Paragraf §12.
Für den BFD steht das im Bundesfreiwilligendienstgesetz, Paragraf §12.

Wenn Freiwillige* es erlauben, darf der Träger die persönlichen Daten auch nach dem Ende des Freiwilligendienstes noch benutzen. Zum Beispiel, um Freiwillige* erreichen zu können oder um Befragungen zu machen. Der Träger muss die Freiwilligen* aber vorher fragen, ob er die Daten weiterhin benutzen darf.

Dauer

Ein Freiwilligendienst muss mindestens 6 Monate dauern. Ein Freiwilligendienst darf höchstens 18 Monate dauern. In der Regel dauert er aber genau 12 Monate. Mehr dazu steht auch bei Beginn.

Freiwillige* können auch mehrere Freiwilligendienste nacheinander machen. Jeder einzelne Freiwilligendienst muss dann mindestens 6 Monate dauern. Insgesamt darf die Zeit in den Freiwilligendiensten nicht länger sein als 18 Monate.

Zum Beispiel:

  • Ein*e Freiwillige*r ist für 8 Monate in einer Einsatzstelle. Danach geht sie*er für 7 Monate in eine andere Einsatzstelle.
  • Oder: Ein*e Freiwillige*r macht 12 Monate ein FSJ. Danach kann er*sie noch 6 Monate einen BFD machen.

Nach 18 Monaten in den Freiwilligendiensten müssen Menschen mindestens 5 Jahre warten und mindestens 27 Jahre sein, bis sie einen Bundesfreiwilligendienst machen dürfen.

Dienstbefreiung

Freiwillige* können den Freiwilligendienst für kurze Zeit unterbrechen.

Das heißt: Sie werden vom Dienst befreit. Dafür brauchen sie einen guten Grund. Das kann zum Beispiel ein Bewerbungsgespräch sein oder ein wichtiger Arzttermin. Auch ein Praktikum über mehrere Tage ist möglich.

Die Einsatzstelle muss dem zustimmen. Die Freiwilligen* besprechen mit ihrer Einsatzstelle, ob sie weiterhin das Taschengeld bekommen. Bei einzelnen Tagen geht das. Die Freiwilligen* werden dann vom Dienst befreit, ohne Urlaubstage nehmen zu müssen. Das wird auch Sonderurlaub genannt. Wenn die Freiwilligen* aber ein Praktikum über mehrere Tage bis zu einem Monat machen, bekommen sie in der Zeit das Taschengeld für den Freiwilligendienst nicht weiter. Sie sind aber weiterhin über den Freiwilligendienst versichert, zum Beispiel bei Krankheit.

Einsatzplatz

Ein Einsatzplatz ist ein Platz in einer Einsatzstelle, wo ein Freiwilligendienst gemacht werden kann. Eine Einsatzstelle kann mehrere Einsatzplätze haben.

Alle können hier nach Einsatzplätzen suchen und sich für diese anmelden.

Einsatzstelle

Die Einsatzstelle ist die Einrichtung, in der Freiwillige* einen Freiwilligendienst machen. Die Einsatzstelle bietet einen Einsatzplatz an.

Beispiele für Einsatzstellen sind Jugendtheater, Musikschule, Kulturamt, Spielmobil oder Ganztagsschule. Dort helfen Freiwillige* dann mit. In manchen Einsatzstellen sind auch mehrere Freiwillige*. In jeder Einsatzstelle gibt es Personen, die sich das ganze Jahr um die Freiwilligen* kümmern. Diese Personen können helfen und Fragen beantworten. Mehr dazu steht auch bei Anleitung und bei Begleitung.

Wenn eine Einrichtung Einsatzstelle werden und einen Einsatzplatz anbieten will, muss sie einen Antrag ausfüllen. Er heißt: Antrag auf Anerkennung als Einsatzstelle. Der Träger prüft bei jeder Einsatzstelle, ob die Einsatzstelle zum Freiwilligendienst passt und ob sie mitmachen kann. Nur wenn die Einsatzstelle passt, wird sie vom Träger als Einsatzstelle „anerkannt“. Im BFD muss zusätzlich jede Einsatzstelle auch vom BAFzA anerkannt werden. Das bedeutet: Das BAFzA muss erlauben, dass die Einsatzstelle im BFD mitmachen darf. Mehr Informationen dazu kann der Träger geben.

Einsatzstellenbesuch

Die Mitarbeiter*innen des Trägers besuchen jede*n Freiwillige*n einmal in der Einsatzstelle. Sie informieren sich über die Arbeit der Einsatzstelle und die Tätigkeiten der Freiwilligen*. Sie sprechen mit den Freiwilligen* über ihren Freiwilligendienst, die täglichen Aufgaben in der Einsatzstelle und über ihr eigenes Projekt. Sie fragen auch, was die Freiwilligen* nach ihrem Freiwilligendienst gern machen wollen und geben Tipps. Gemeinsam mit den Mitarbeiter*innen der Einsatzstelle und den Freiwilligen* besprechen sie die Entwicklung der Freiwilligen* und eventuell Konflikte. Sie prüfen, ob die Einsatzstelle die Qualitätsstandards für den Freiwilligendienst einhält.

Einsatzstellentreffen

Die Mitarbeiter*innen der Einsatzstellen aus einer Region treffen sich mindestens einmal im Jahr. Sie tauschen sich über ihre Erfahrungen im Freiwilligendienst aus. Sie erfahren Neuigkeiten über Freiwilligendienste und können sich fortbilden. Sie treffen dort andere interessante Einsatzstellen und können gemeinsam mit ihnen neue Projekte planen. Einsatzstellen müssen alle zwei Jahre daran teilnehmen. Das Einsatzstellentreffen organisiert der Träger.

Elternzeit

Freiwillige*, die Eltern werden, können im FSJ oder im BFD keine Elternzeit nehmen. Das heißt: Es gibt keinen Anspruch auf Elternzeit.

Empowerment

Empowerment bedeutet: Sich selbst stark machen. Sich für die eigenen Rechte einsetzen. Sich gegen Diskriminierung wehren.

Empowerment bedeutet auch: Sich in der Gruppe gegenseitig stark machen.

In den Freiwilligendiensten Kultur und Bildung gibt es Empowerment-Gruppen. Die Gruppen geben Freiwilligen* Raum für einen Austausch zu ihren Erfahrungen. Hier finden Sie alle Informationen.

Engagementzeit

Freiwillige* können den Freiwilligendienst in Teilzeit oder in Vollzeit machen.

Vollzeit heißt: Die Engagementzeit eines Freiwilligen* darf (ab Jahrgang 2025/26) jede Woche höchstens 35 Stunden sein. Wenn in der Einsatzstelle aber niemand 35 Wochenstunden arbeitet, dann arbeiten auch die Freiwilligen* weniger Stunden. Bei Freiwilligen* unter 18 Jahren gelten außerdem die Regeln des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

Teilzeit heißt: Die Engagementzeit eines Freiwilligen* muss jede Woche mindestens 20 Stunden sein. Die Einsatzstelle muss mit Teilzeit einverstanden sein. Bildungstage finden trotz Teilzeit-Tätigkeit immer in Vollzeit statt.

Für Überstunden oder Wochenend-Dienste im FSJ und BFD müssen Freiwillige* möglichst bald danach genau so viel Freizeit bekommen. Das heißt: Freizeitausgleich. Die Bildungstage gelten als Engagementzeit.

Erstuntersuchung

Freiwillige* unter 18 Jahren müssen zu einer Erstuntersuchung, bevor sie ihren Freiwilligendienst beginnen. Die Erstuntersuchung heißt auch „ärztliche Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz“. Im Gesetz steht das in §32 Absatz 1. Es wird dabei geprüft, ob die Person gesund genug ist für die Tätigkeit im Freiwilligendienst.

Nach der Erstuntersuchung erhalten die Freiwilligen* eine Bescheinigung. Diese muss dann an die Einsatzstelle gegeben werden. Freiwillige* unter 18 Jahren dürfen ohne diese Bescheinigung nicht in der Einsatzstelle tätig werden.

In manchen Einsatzstellen müssen die Freiwilligen* auch nachweisen, dass sie gegen Masern geschützt sind. Das ist zum Beispiel in Kitas und Schulen so. Der Nachweis ist möglich durch den Impfausweis oder einen Bluttest.

Fachhochschulreife

Der Freiwilligendienst kann für die Fachhochschulreife anerkannt werden. Er gilt dann als „praktischer Teil“. Ob das geht, müssen Interessierte klären, bevor sie sich für den Freiwilligendienst anmelden. Jedes Bundesland hat dafür andere Regeln. Meistens gilt:

  • Sie müssen den theoretischen Teil der Fachhochschulreife abgeschlossen haben.
  • Sie müssen den Freiwilligendienst über 12 Monate und in Vollzeit machen.
  • Oft müssen die Tätigkeiten inhaltlich passen.

Fragen Sie bei ihrer Schule oder der zuständigen Schulbehörde/dem Schulamt in ihrem Bundesland nach.

Fahrkarten

Freiwillige* bekommen Preis-Rabatte für Fahrkarten des öffentlichen Personen-Nahverkehrs. Das heißt: Bei Bussen, Bahnen und Nahverkehrs-Zügen. Sie bezahlen den gleichen Preis wie Auszubildende* oder Student*innen. Für diesen Rabatt brauchen Freiwillige* einen Ausweis oder eine Bescheinigung. Sie haben aber kein Recht auf den Rabatt.
Im Fernverkehr und beim Deutschland-Ticket gibt es keinen Rabatt für Freiwillige*.

 

 

Freiwilligen*-Vertretung

Bei jedem Träger wird eine Freiwilligen*-Vertretung gewählt. Die gewählten Vertreter*innen setzen sich für die Interessen aller Freiwilligen* ein und für die Entwicklung der Freiwilligendienste. Das können sie ganz unterschiedlich machen.

Zum Beispiel: Die Vertreter*innen

  • organisieren Treffen der Freiwilligen* zwischen den Bildungstagen und machen gemeinsame Unternehmungen, sprechen mit allen Freiwilligen* darüber, was sie brauchen, damit es ihnen als Freiwillige* gut geht. Die Ergebnisse teilen sie ihrem Träger und den Einsatzstellen mit,
  • organisieren mit allen Freiwilligen* Aktionen in der Öffentlichkeit, damit es für Freiwilligendienste mehr Anerkennung gibt, z. B. Preis-Rabatte für Eintritte in Museen oder im Schwimmbad,
  • treffen sich mit Politiker*innen und sprechen mit ihnen darüber, was für Freiwillige* im FSJ wichtig ist, z. B. die Genehmigung von Wohngeld.

Der Träger unterstützt die Vertreter*innen. Er gibt ihnen alle wichtigen Informationen über das FSJ oder den BFD und Tipps für ihre Aktionen. Auf den Bildungstagen gibt er ihnen Zeit, sich mit allen Freiwilligen* auszutauschen. Zweimal im Jahr gibt es große, gemeinsame Treffen. Es kommen zwei Vertreter*innen von jedem Träger. Die Vertreter*innen tauschen sich untereinander aus, geben sich gegenseitig Tipps und erhalten wichtige Informationen. Die Freiwilligenvertretung im Trägerverbund Freiwilligendienste Kultur und Bildung ist erreichbar über die E-Mail-Adresse: freiwilligenvertretung(at)freiwilligendienste-kultur-bildung.de

Freiwilligendienst

Ein Freiwilligendienst ist eine besondere Form von Engagement. Engagement bedeutet: sich für etwas einzusetzen, was einem wichtig ist. Ein Freiwilligendienst ist aber nicht das gleiche wie ein Ehrenamt. Das bedeutet: Man kann auch einen Freiwilligendienst und ein Ehrenamt gleichzeitig machen.

Ein Freiwilligendienst ist keine Arbeitsstelle. Deshalb bekommen Freiwillige* auch kein Gehalt, sondern ein Taschengeld. Und sie bekommen die Möglichkeit, in verschiedenen Bereichen neue Dinge zu lernen und verschiedene Berufe kennen zu lernen. Deshalb ist ein Freiwilligendienst eine Bildungs- und Orientierungszeit.

Jeder Freiwilligendienst hat zwei Schwerpunkte: Die Tätigkeit in der Einsatzstelle und die Bildungstage.

In Deutschland gibt es verschiedene Freiwilligendienste. Viele dieser Freiwilligendienste werden mit Geld von der Bundesregierung unterstützt. Dazu gehören auch das FSJ Kultur, das FSJ Schule, das FSJ Politik und der Bundesfreiwilligendienst Kultur und Bildung. Mehr Informationen gibt es beim BMFSFJ.

Freiwilligendienste im Ausland

Freiwilligendienste gibt es auch im Ausland. Im Trägerverbund Freiwilligendienste Kultur und Bildung gibt es dafür nur zwei Anbieter:

Das Kulturbüro Rheinland-Pfalz organisiert den Deutsch-Französischen Freiwilligendienst Kultur (DFFD Kultur).

Die LKJ Sachsen organisiert den Europäische Solidaritätskorps (ESK) für junge Menschen aus der Region, die im Ausland einen Freiwilligendienst machen möchten.

Darüber hinaus gibt es

kulturweit, ein internationaler Kultur-Freiwilligendienst der Deutsche UNESCO-Kommission e. V.,

"weltwärts", der Engagement in der Entwicklungspolitik ermöglicht und vom Bundesministerium für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit finanziert wird,

das Europäische Jugendportal, auf dem Möglichkeiten für Freiwilligentätigkeiten im Ausland angeboten werden.

Freiwilliges Soziales Jahr

Das Freiwillige Soziale Jahr (kurz: FSJ) ist ein Freiwilligendienst. Das FSJ ist ein Jugendfreiwilligendienst. Das bedeutet, dass nur Menschen unter 27 Jahren daran teilnehmen können. Beim Bundesfreiwilligendienst ist das anders. Das FSJ gibt es in verschiedenen Bereichen. Einer von diesen Bereichen heißt Kultur und Bildung. Es gibt aber auch noch viele andere.

Führungszeugnis

Wenn Freiwillige* mit Kindern und Jugendlichen* arbeiten, brauchen sie ein erweitertes Führungszeugnis. Dieses können Freiwillige* bei der Meldebehörde beantragen, zum Beispiel beim Einwohnermeldeamt. Dafür brauchen sie eine Bestätigung der Einsatzstelle, dass sie dort einen Freiwilligendienst machen wollen.

Freiwillige* müssen das erweiterte Führungszeugnis nicht bezahlen. Dazu müssen sie einen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen. Das können sie machen, wenn sie das Führungszeugnis bei der Meldebehörde beantragen.

Geld/Gehalt

Freiwillige* bekommen kein Gehalt oder Lohn, weil ein Freiwilligendienst kein Arbeitsverhältnis ist. Sie bekommen ein Taschengeld. Das Taschengeld ist eine Art Aufwandsentschädigung. Aufwandsentschädigung bedeutet, dass Sie für ihren Aufwand einen finanziellen Ausgleich erhalten. 

Gesetz

Für alle Freiwilligendienste gibt es ein Gesetz.

Für das FSJ heißt es: Jugendfreiwilligendienstegesetz. Die Abkürzung ist JFDG. Das JFDG steht im Bundesgesetzblatt vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842).

Für Freiwillige* im BFD gilt ein anderes Gesetz. Das Gesetz heißt Bundesfreiwilligendienstgesetz. Die Abkürzung ist BFDG. Das BFDG steht im Bundesgesetzblatt vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687).

Haftpflicht

Die Haftpflichtversicherung der Einsatzstelle gilt auch für die Freiwilligen*. Die Versicherung gilt für die Engagementzeit. Die Einsatzstelle informiert die Freiwilligen*, für welche Tätigkeiten in der Einsatzstelle die Haftpflichtversicherung gilt.

Hauptwohnsitz

Der Hauptwohnsitz ist die Adresse, die im Personalausweis steht. Für den eigenen Hauptwohnsitz können Freiwillige* Wohngeld beantragen. Außerdem muss der Hauptwohnsitz in den meisten Bundesländern auch im selben Bundesland sein, in dem die Freiwilligen* den Freiwilligendienst machen.

Jugendarbeitsschutzgesetz

Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für Freiwillige*, die noch nicht 18 Jahre alt sind. Mehr Informationen gibt es beim Träger. Das Jugendarbeitsschutzgesetz kann im Internet nachgelesen werden.

Kindergeld

Kindergeld, Kinderfreibeträge und kinderbezogene Leistungen gibt es auch im Freiwilligendienst, wenn der*die Freiwillige* bisher ein Recht darauf hatte. Das ist genauso wie bei Schul- oder Berufsausbildungen und gilt bis zum Alter von 25 Jahren.

Kinderkrankengeld

Wenn Kinder von Freiwilligen* krank sind, können die Freiwilligen* Kinderkrankengeld bekommen und müssen nicht in der Einsatzstelle sein. Die Regel für das Kinderkrankengeld steht hier: Sozialgesetzbuch Paragraf § 45 SGB V.

Die Freiwilligen* fragen zuerst in der Einsatzstelle, ob sie weiter Taschengeld erhalten. Wenn nicht, müssen die Freiwilligen* ihre Krankenkasse fragen.

Krankenversicherung

Freiwillige* müssen in einer gesetzlichen Krankenversicherung sein. Sie dürfen also nicht in einer privaten Krankenversicherung sein. Außerdem müssen sich Freiwillige* selbst versichern: Sie dürfen nicht in einer Familienversicherung über die Eltern oder den*die Ehepartner*in versichert sein. Das heißt in der Fachsprache: Während des Freiwilligendienstes sind Freiwillige* als eigenständige Mitglieder* pflichtversichert in einer gesetzlichen Krankenkasse. Die Kosten bezahlt die Einsatzstelle.

Nach dem Ende des Freiwilligendienstes können Freiwillige* wieder in die Familienversicherung zurück. Und sie können auch in die private Krankenversicherung zurück. Das müssen sie aber vor dem Freiwilligendienst mit der Versicherung besprechen.

Wenn ein Freiwilligendienst länger als 6 Monate dauert, können Freiwillige* nach ihrem 25. Geburtstag länger in der Familienversicherung bleiben. Und zwar genau so viele Monate, wie der Freiwilligendienst gedauert hat. Bei 12 Monaten Freiwilligendienst ist das dann ein Jahr länger als bei Menschen, die keinen Freiwilligendienst gemacht haben. Das ist auch für beihilfefähige Kinder von Bundeseamt*innen so. Das steht in der Bundesbeihilfeverordnung § 4 Abs. 2. Für Kinder von Landesbeamt*innen kann es abweichende Regelungen geben. Fragen Sie vor dem Freiwilligendienst bei der zuständigen Beihilfe-Stelle im Bundesland nach.

Bestimmte Personen müssen sich während ihres Freiwilligendienstes aber nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Sie sind „versicherungsfrei“. Das sind Beamt*innen, Richter*innen, Soldat*innen auf Zeit und Pensionär*innen, die bei Krankheit unterstützt werden. Angehörige* dieser Personen, die einen Freiwilligendienst leisten, sind aber nicht versicherungsfrei.
Die Regeln dafür heißen beamtenrechtliche Vorschriften und Grundsätze. Welche das sind, steht im Sozialgesetzbuch Paragraf § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 6 SGB V.

Krankheit

Wenn Freiwillige* krank sind und nicht arbeiten können, müssen sie sofort die Einsatzstelle anrufen. Außerdem brauchen sie spätestens am 4. Tag eine Bescheinigung einer*s Ärztin*Arztes. Die Bescheinigung heißt Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und wird elektronisch aus der Arztpraxis an die Einsatzstelle oder den Träger übertragen.
An Bildungstagen brauchen Freiwillige* diese Bescheinigung schon am ersten Tag.

Während der Krankheit bekommen Freiwillige* weiterhin das Taschengeld. Wenn Freiwillige* länger als 6 Wochen mit der gleichen Krankheit krank sind, bekommen sie kein Taschengeld mehr. Nach sechs Wochen kriegen Freiwillige* Geld von der Krankenkasse. Wieviel Geld das ist, bestimmen gesetzliche Regelungen, die im Sozialgesetzbuch Paragraf § 44 SGB V stehen.

Kündigung

Den Freiwilligendienst können Freiwillige* und Einsatzstellen kündigen. In der Vereinbarung steht, wie lange es nach einer Kündigung noch dauert, bis der Freiwilligendienst beendet ist. Das heißt: Kündigungsfrist. Die Kündigung und der Grund dafür müssen aufgeschrieben werden. Das heißt: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Die Kündigung gibt es auch als Aufhebungsvereinbarung zwischen Träger, Einsatzstelle und Freiwilligen*. Der Unterschied ist, dass bei der Aufhebungsvereinbarung alle Beteiligten* damit einverstanden sind, dass der Freiwilligendienst beendet wird. Es gibt dann keine Frist. Die Kündigung oder die Aufhebungsvereinbarung müssen alle drei Beteiligten* bekommen, also Träger, Einsatzstelle und Freiwillige*r. Der Träger prüft die Kündigung.

Im BFD schickt der Träger die Kündigung an das BAFzA. Das BAFzA prüft die Kündigung. Sie gilt erst, wenn das Amt die Kündigung bestätigt hat. Durch die Kündigung gibt es weniger Urlaubstage.

Meldepflicht

Wenn Freiwillige* für ihren Freiwilligendienst umziehen, müssen sie zu der Meldebehörde an dem neuen Wohnort gehen, zum Beispiel zum Einwohnermeldeamt. Dort geben sie ihre neue Adresse an. Das heißt: Sie melden sich um. Das müssen sie innerhalb von zwei Wochen nach dem Umzug machen. Wenn sie das nicht tun, müssen sie ein Bußgeld bezahlen.

Mutterschutz

Für Freiwillige*, die ein Kind bekommen, gilt das Mutterschutzgesetz.

Nebentätigkeit

Freiwillige* können während des Freiwilligendienstes noch woanders arbeiten, zum Beispiel in einem Minijob. Das heißt auch: Sie haben eine Nebentätigkeit. Bevor Freiwillige* noch woanders arbeiten, müssen sie den Träger und die Einsatzstelle um Erlaubnis fragen.

Wenn die Freiwilligen* für die Nebentätigkeit im Jahr 2023 mehr als 10.908 Euro bekommen, dann müssen sie Steuern bezahlen. Das ist der Steuerfreibetrag. Mit einem Minijob wird diese Grenze nicht erreicht. Hier sind seit Oktober 2022 pro Monat maximal 520 Euro möglich, also pro Jahr 6.240 Euro.

Wichtig ist: Wenn Freiwillige* ganztägig in Vollzeit in ihrer Einsatzstelle beschäftigt sind, bleibt nur wenig Zeit, um noch woanders zu arbeiten. Freiwillige* in Teilzeit sind mindestens 20,1 Stunden in der Woche in der Einsatzstelle. Das heißt: Der Freiwilligendienst ist ihre Haupttätigkeit.

Personalbogen

Der Personalbogen ist ein Dokument, das der Träger oder die Einsatzstelle von Freiwilligen* braucht. Im Personalbogen stehen wichtige Informationen über die*den Freiwillige*n. Zum Beispiel: Der Name, die Nummer der Sozialversicherung und die Bankverbindung.

Die Freiwilligen* bekommen den Personalbogen vom Träger oder der Einsatzstelle und müssen ihn ausfüllen. Die Freiwilligen* müssen den Personalbogen beim Träger oder bei der Einsatzstelle abgeben. Das müssen sie spätestens 2 Wochen nach dem Anfang vom Freiwilligendienst machen.

Praktikum

Für manche Ausbildungen oder Studiengänge brauchen Menschen eine Bescheinigung, dass sie in demselben Bereich schon einmal gearbeitet haben. Das heißt: Sie müssen ein Praktikum nachweisen. Oft gilt ein Freiwilligendienst als so ein Praktikum. Das müssen die Freiwilligen* aber dort nachfragen, wo sie die Ausbildung oder das Studium anfangen wollen. Innerhalb eines Freiwilligendienstes können Freiwillige* auch ein Praktikum machen, siehe dazu auch unter Dienstbefreiung.

Projekt

Freiwillige* können in ihrem Freiwilligendienst ein eigenes Projekt machen. Dafür brauchen sie eine Idee, was sie machen wollen. Freiwillige* und Einsatzstellen überlegen deshalb gemeinsam, was möglich ist und wieviel Geld dafür da ist. Die Freiwilligen* können dann alle Teile des Projekts selbst machen oder sich Leute suchen, die ihnen dabei helfen. Sie können planen, alles organisieren und dann auch selber beim Projekt mithelfen. Hinterher schreiben sie auf, was sie alles gemacht haben, wie das Projekt war und was sie gelernt haben.

Qualität

Qualität im Freiwilligendienst bedeutet: Der Freiwilligendienst wird immer weiter verbessert. Dafür haben der bundeszentrale Träger BKJ und die Landesträger gemeinsame Ziele und Regeln bestimmt. In den Zielen und Regeln geht es zum Beispiel darum,

  • dass die Träger und Einsatzstellen einen guten Freiwilligendienst organisieren,
  • dass die Einsatzstellen und Freiwilligen* gut zusammenarbeiten können und
  • dass die Bildungstage und Seminare gut sind.

Die Träger, Freiwilligen* und Einsatzstellen prüfen immer wieder, ob die Regeln und Ziele noch sinnvoll sind. Und sie verbessern die Ziele und Regeln, wenn sie nicht mehr gut sind. Sie sprechen auch darüber, was wichtig ist, damit alle die Ziele und Regeln einhalten können. Das heißt auch: Qualitätsentwicklung. Für die Qualitätsentwicklung machen die Träger, Freiwilligen* und Einsatzstellen bei Umfragen mit. Die Ziele und Regeln heißen Qualitätsstandards. Sie gibt es für das FSJ und den BFD.

Qualitätsvereinbarung

Die Qualitätsvereinbarung ist ein Dokument. In der Qualitätsvereinbarung schreiben Freiwillige* und Einsatzstellen in der ersten Zeit vom Freiwilligendienst gemeinsam auf, welche Aufgaben der*die Freiwillige* macht. Sie schreiben auch auf, welches Projekt er*sie macht und wann sich Freiwillige* und Einsatzstelle treffen, um genau über den Freiwilligendienst zu sprechen. Die Einsatzstelle schickt die fertige Qualitätsvereinbarung an den Träger. Das muss die Einsatzstelle spätestens drei Monate nach dem Anfang vom Freiwilligendienst machen. Bei manchen Trägern heißt die Qualitätsvereinbarung auch Zielvereinbarung.

Rechtsverhältnis

Freiwillige* sind keine Angestellten. Das heißt, der Freiwilligendienst ist kein Arbeitsverhältnis. Trotzdem gelten für Freiwillige* die „öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzbestimmungen“.

Das bedeutet, dass die Einsatzstellen zum Beispiel auf die Gesundheit der Freiwilligen* achten müssen. Der Schutz gilt, weil der*die Freiwillige*, die Einsatzstelle und der Träger eine Vereinbarung unterschreiben. Diese Vereinbarung heißt „privatrechtliche Vereinbarung“.

Im BFD schließen Freiwillige* eine Vereinbarung mit dem Bund, dem Träger und der Einsatzstelle. Diese Vereinbarung heißt „öffentlich-rechtliche Vereinbarung“.
Mehr dazu steht auch bei Arbeitgeber und bei Arbeitsmarktneutralität.

Rentenversicherung

Alle Freiwilligen* sind während ihres Freiwilligendienstes automatisch in der Sozialversicherung versichert. Dazu gehört auch die Rentenversicherung. Die Kosten bezahlt die Einsatzstelle.
Wenn Freiwillige* bereits eine Altersvollrente bekommen, ist es etwas anders. Dann muss die Einsatzstelle weniger bezahlen. Das heißt: Sie muss dann nur den Arbeitgeberanteil bezahlen.

Rentner*innen

Bei einer Altersrente gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr.


Bei einer Rente wegen voller oder verminderter Erwerbsfähigkeit sollten die Freiwilligen* sich immer bei der Rentenversicherung informieren.


Wenn Freiwillige* eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten, gilt 2024 die Hinzuverdienstgrenze von 18.558,75 Euro jährlich. Dazu zählt auch das Taschengeld, das sie im BFD bekommen. Wenn Freiwillige* mit dem Taschengeld und weiteren Einkünften insgesamt mehr pro Jahr dazu verdienen, wird alles in Höhe von 40 Prozent auf die Rente angerechnet.


Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird die jährliche Hinzuverdienstgrenze individuell berechnet. Freiwillige* sollten für die Berechnung die Rentenversicherung anfragen!

Rezeptgebühren

Freiwillige*, die einen eigenen Haushalt haben, können Geld für Medikamente und Arztbesuche von der Krankenkasse zurückbekommen. Ein eigener Haushalt bedeutet zum Beispiel, für die eigene Wohnung oder ein eigenes Zimmer zu bezahlen. Wenn Freiwillige* in der Zeit von Januar bis Dezember mehr als 2 Prozent vom eigenen Einkommen für Medikamente und Arztbesuche bezahlen müssen, bekommen sie Geld wieder. Das Einkommen für ein Jahr ist das Taschengeld und zum Beispiel Kindergeld, Wohngeld oder Geld, das Menschen mit anderer Arbeit verdienen. Mehr Informationen können die Träger geben.

Rundfunkbeitrag

Freiwillige* müssen den Rundfunkbeitrag bezahlen. Außer sie sind unter 18 Jahre alt. Oder sie wohnen mit mehreren Menschen zusammen in einer Wohnung, von denen schon eine Person den Rundfunkbeitrag zahlt. Wenn Freiwillige* ALG II oder Asylbewerberleistungen bekommen, können sie sich befreien lassen.

Schweigepflicht

Schweigepflicht im Freiwilligendienst bedeutet, dass Freiwillige* über bestimmt Dinge, die sie in der Einsatzstelle erfahren, nicht sprechen dürfen. Genau wie die Kolleg*innen in der Einsatzstelle auch. Die Schweigepflicht gilt auch für die Zeit nach dem Freiwilligendienst.

Sozialversicherung

Alle Freiwilligen* müssen sozialversichert werden. Das bedeutet, dass sie während der Zeit ihres Freiwilligendienstes in der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versichert sind. Die Versicherungsbeiträge werden von der Einsatzstelle oder vom Träger bezahlt. Deshalb müssen Freiwillige* ihre Sozialversicherungsnummer mitteilen.
Die Sozialversicherungsnummer weiß die eigene Krankenkasse oder die Deutsche Rentenversicherung (Telefonnummer: 0800 1000 4800) - einfach anrufen und fragen.

Steueridentifikationsnummer

Jede Person, die in Deutschland ihren 1. Wohnsitz hat, bekommt eine Steueridentifikationsnummer (kurz: Steuer-IdNr. oder IdNr.). Die Nummer vergibt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und besteht aus 11 Zahlen. Mehr Informationen, wo die eigene IdNr. steht, können Freiwillige* auf der Internetseite vom Bundeszentralamt für Steuern lesen.

Die Steueridentifikationsnummer, das Geburtsdatum und die Religionszugehörigkeit gibt jede*r Freiwillige* dem Arbeitgeber, bevor sie*er einen Freiwilligendienst macht.

Steuern

Für das Taschengeld müssen Freiwillige* keine Steuern bezahlen. Die Regel dafür steht hier: Einkommensteuergesetz Paragraf § 3 Nr. 5. Buchstabe f in Verbindung mit Paragraf § 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d.

Wenn Einsatzstellen Unterkunft oder Verpflegung für die Freiwilligen* bezahlen, müssen die Einsatzstellen das beim Finanzamt melden. Unterkunft und Verpflegung heißen „Sachbezüge“. Wenn Freiwillige* statt der Unterkunft und Verpflegung Geld bekommen, heißt das Geld „Geldersatzleistungen für Unterkunft und Verpflegung“.

Studium

Der Freiwilligendienst gilt als Wartezeit für das Studium. Das heißt: Der Freiwilligendienst wird als Wartesemester angerechnet. Bei 12 Monaten Freiwilligendienst sind das zwei Wartesemester. In der Bewerbung für das Studium muss also ein Nachweis über mindestens sechs Monate Freiwilligendienst stehen. Ein Nachweis ist z. B. das Zertifikat.

Ein Freiwilligendienst kann noch weitere Zusatzpunkte bei der Bewerbung für ein Studium bringen. Das heißt: Die Chance auf einen Studienplatz erhöht sich. Ob das geht, bestimmt die Hochschule.

Wenn Freiwillige* schon vor Beginn oder während des Freiwilligendienstes einen Studienplatz haben, dann ist der Studienplatz auch bis nach dem Freiwilligendienst gesichert. Die Freiwilligen* müssen sich aber trotzdem nochmal bewerben! Das steht im Paragraf § 34 des Hochschulrahmengesetzes des Bundes und den Studienplatz-Verordnungen der Hochschulen.

In der Regel gehen Studium und Freiwilligendienst nicht gleichzeitig. Ein Freiwilligendienst ist meistens eine Haupt-Tätigkeit. Das heißt auch: Vollzeit-Tätigkeit. Ein Studium auch. Zwei Haupt-Tätigkeiten sind nicht erlaubt. Für einen Freiwilligendienst können aber Urlaubssemester genommen werden. Wenn die Hochschule es erlaubt, kann das Pflichtpraktikum auch als Freiwilligendienst gemacht werden. Ein berufsbegleitendes Studium und ein Freiwilligendienst im Bereich Kultur und Bildung in Teilzeit sind gleichzeitig auch möglich.

Taschengeld

Freiwillige* bekommen ein Taschengeld. Sie bekommen keinen Lohn, weil ein Freiwilligendienst kein Arbeitsverhältnis ist. Mehr dazu steht unter Rechtsverhältnis.
Das Taschengeld wird jeden Monat auf das Konto der*des Freiwilligen* überwiesen.

Im FSJ Kultur, FSJ Politik und FSJ Schule sind das mindestens 350 Euro im Monat und höchstens 453 Euro. Im Bundesland Thüringen dürfen wegen einer Landesrichtlinie maximal 350 Euro bezahlt werden.

Freiwillige* ab 27 Jahre im BFD Kultur und Bildung erhalten bei Vollzeit immer 453 Euro. Bei einem Freiwilligendienst in Teilzeit wird das Taschengeld immer um mindestens 1 Euro gekürzt.

Teilzeit

Freiwillige* können den Freiwilligendienst in Teilzeit machen. Teilzeit heißt: Die Engagementzeit einer*s Freiwilligen* muss jede Woche mindestens 20 Stunden sein.

Man kann auch während eines Freiwilligendienstes von einer Vollzeit-Tätigkeit in eine Teilzeit-Tätigkeit wechseln. Eine Teilzeit-Tätigkeit muss mit dem Träger und mit der Einsatzstelle abgesprochen werden. Wenn sie nicht zustimmen, kann man den Freiwilligendienst nicht in Teilzeit machen.

 

Träger

Der Träger ist für die Planung und Durchführung des Freiwilligendienstes zuständig. In Deutschland gibt es 15 Träger für Freiwilligendienste im Bereich Kultur und Bildung unter 27 Jahren. Jeder dieser Träger ist für ein oder mehrere der 16 Bundesländer in Deutschland zuständig. Manche Träger bieten neben dem FSJ Kultur auch FSJ Schule und FSJ Politik an.

Für Freiwilligendienste im Bereich Kultur und Bildung über 27 Jahre gibt es 6 Träger. 2 der 6 Träger bieten Plätze in ganz Deutschland an. Die anderen meist nur in einem oder zwei Bundesländern.

Die Mitarbeiter*innen der Träger sind Ansprechpartner*innen für die Freiwilligen* und für die Einsatzstellen. Sie beantworten alle Fragen zu den Freiwilligendiensten und veranstalten die Bildungstage. Sie begleiten Freiwillige* und Einsatzstellen im Freiwilligendienst. Mehr dazu steht auch bei Begleitung durch den Träger.

Außerdem gibt es noch die Zentralstelle. Das ist eine Vermittlungsstelle zwischen dem BMFSFJ oder dem BAFzA und den vielen Trägern mit ihren Einsatzstellen.

Das FSJ Kultur, das FSJ Schule, das FSJ Politik und der BFD Kultur und Bildung haben die gleiche Zentralstelle. Sie heißt Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung e. V. (BKJ). Die BKJ regelt den Kontakt aller Träger untereinander und hilft mit, das FSJ und den BFD weiterzuentwickeln. Außerdem spricht die BKJ mit Politiker*innen über FSJ und BFD, organisiert die Online-Platzsuche und macht Öffentlichkeitsarbeit für die Freiwilligendienste.

Überstunden

Bei Überstunden bekommen Freiwillige* freie Stunden an anderen Tagen. Das heißt Freizeitausgleich. Für Überstunden bekommen Freiwillige* kein Geld. Das heißt: Die Überstunden werden nicht ausgezahlt. Siehe auch Engagementzeit.

Unterkunft

Die meisten Einsatzstellen haben keine Unterkunft für die Freiwilligen*. Bei der Suche nach einer Unterkunft können Träger, Einsatzstellen und ehemalige Freiwillige* helfen. Mehr zum Thema Wohnen steht auch bei Wohngeld und Hauptwohnsitz.

Urlaub

Alle Freiwilligen* haben 30 Tage Urlaub, wenn sie 12 Monate Dienst machen. Wenn Freiwillige* ihren Freiwilligendienst in Teilzeit machen und an weniger als 5 Tagen die Woche in der Einsatzstelle sind, bekommen sie meistens weniger Urlaubstage.

Freiwillige* dürfen in den Seminaren und Bildungstagen keinen Urlaub nehmen. Freiwillige* müssen den Urlaub mit den Einsatzstellen absprechen.

Manche Einsatzstellen machen in bestimmten Zeiten im Jahr zu. Das heißt auch: Saisonale Schließzeiten. Das sind zum Beispiel: Schulferien, Theaterferien oder Winterpause. Oft müssen Freiwillige* dann Urlaub nehmen.
Sie bekommen kein zusätzliches Urlaubsgeld. Wenn Freiwillige* weniger als 12 Monate einen Freiwilligendienst machen, wird der Urlaub kürzer. Die Berechnung macht der Träger.

Vereinbarung

Freiwillige*, Einsatzstellen und Träger haben Rechte und Pflichten. Diese Rechte und Pflichten stehen in einem Gesetz.

Die Rechte und Pflichten werden in einer Vereinbarung nochmal aufgeschrieben. Diese Vereinbarung ist ein Vertrag. Vor Beginn des Freiwilligendienstes müssen Freiwillige*, Einsatzstellen und Träger (und im BFD auch noch das BAFzA) die Vereinbarung unterschreiben. Darum kümmert sich der Träger. Mehr dazu steht auch bei Rechtsverhältnis.

Wenn Freiwillige* noch nicht 18 Jahre alt sind, unterschreiben die Erziehungsberechtigten* die Vereinbarung. Das sind meistens die Eltern.

Vermögenswirksame Leistungen

Wenn Freiwillige* vor ihrem Freiwilligendienst bereits über den Sparvertrag Vermögenswirksame Leistungen Geld sparen, können sie das während des Freiwilligendienstes auch tun. Allerdings fällt der Teil des Arbeitgebers weg. Freiwillige* können einen Teil des Taschengeld dafür nutzen. Wenn das eine bestimmte Menge Geld ist, bekommt der*die Freiwillige* auch die staatliche Arbeitsnehmersparzulage. Wie viel vom Taschengeld das ist, muss der Anbieter des Sparvertrages sagen.

Waisenrente

Alle, die schon vor einem Freiwilligendienst Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bekommen, bekommen das Geld auch in der Zeit vom Freiwilligendienst. Dafür gibt es aber bestimmte Voraussetzungen. Die stehen im Sozialgesetzbuch an dieser Stelle: Paragraf § 48 SGB VI.

Die Freiwilligen* müssen bei ihrer Rentenkasse fragen, ob das Taschengeld vom Freiwilligendienst auf die Rente angerechnet wird. Und die Freiwilligen* müssen während des Dientes Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Rente zahlen. Das ausgezahlte Geld wird dadurch weniger.

Alle, die eine Waisenrente aus einer nicht gesetzlichen Rentenversicherung bekommen, müssen vor ihrem Freiwilligendienst bei ihrer Versicherung fragen, ob sie das Geld beim Freiwilligendienst weiterbekommen.

Alles, was hier geschrieben steht, gilt auch für die Halbwaisenrente.

Wochenend-Dienst

Freiwillige* dürfen auch am Wochenende in der Einsatzstelle mitarbeiten. Sie dürfen das, wenn es in der Einsatzstelle üblich ist, Wochenend-Dienst zu haben. Wichtig ist, dass die Freiwilligen* alle 14 Tage ein freies Wochenende haben. Das heißt: Freiwillige* dürfen nur alle 14 Tage am Wochenende in ihrer Einsatzstelle mitarbeiten. Für den Wochenend-Dienst bekommen Freiwillige* kein extra Geld.

Wohngeld

Wohngeld ist eine Unterstützung für Menschen, die nicht viel Geld zur Verfügung haben. Sie bekommen etwas Geld für die Miete. Wieviel Geld hängt davon ab, wieviel Geld die Person hat und wieviel Miete sie bezahlt.

Freiwillige* können Wohngeld nur für den Hauptwohnsitz bekommen und wenn sie dort allein oder in einer WG wohnen. Das gilt nicht, wenn sie bei den Eltern wohnen. Alle Freiwilligen* können Wohngeld bei der Wohngeldbehörde in ihrer Stadt oder Gemeinde beantragen. Die Behörde entscheidet, ob sie Wohngeld bezahlt. Es gibt kein Recht auf Wohngeld. Das heißt: Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen bietet online einen Wohngeldrechner.

Zertifikat/Zeugnis

Alle Freiwilligen*, die einen Freiwilligendienst im Bereich Kultur und Bildung machen, bekommen nach ihrem Freiwilligendienst ein Zertifikat.

Im FSJ bekommen sie es, wenn sie mindestens sechs Monate einen Freiwilligendienst gemacht haben. Die Einsatzstelle, der Träger und die Freiwilligen* schreiben das Zertifikat gemeinsam. Darin steht: Was die Freiwilligen* in der Einsatzstelle gemacht haben, was sie gelernt haben und wie sie sich in der Zeit entwickelt haben. Außerdem steht dort, was sie bei den Bildungstagen gemacht haben.

Wenn Freiwillige* ein Arbeitszeugnis haben möchten, können sie die Einsatzstelle danach fragen. Dafür ist es egal, wie viele Monate sie das FSJ oder den BFD gemacht haben.

Zuschläge

Wenn Freiwillige* Überstunden machen, am Wochenende oder an Feiertagen arbeiten, dann bekommen sie dafür kein zusätzliches Geld.

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